Grabsteinbewilligung
Die Bildhauer sind verpflichtet, für das Aufstellen eines Grabmals bei der Gemeinde eine Bewilligung einzuholen.
Entwürfe für Grabmäler oder Grabmaländerungen sind vom Ersteller dem Gemeinderat zum Entscheid vorzulegen. Mit dem Gesuch ist eine Zeichnung im Doppel (Massstab 1:10) mit Bezeichnung des Materials und der Art der Bearbeitung einzureichen.
Der Gemeinderat kann Grabmäler, die den Vorschriften des Bestattungs- und Friedhofreglementes nicht entsprechen, zurückweisen und gegebenenfalls auf Kosten des Erstellers entfernen lassen.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Gemeindekanzlei | 056 267 63 40 | kanzlei@leibstadt.ch |